Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 462/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
67 Versorgungsrecht, 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:Die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
20 vH mit ................. 52,30 € |
30 vH mit ................. 104,70 € |
40 vH mit ................. 157,00 € |
50 vH mit ................. 209,30 € |
60 vH mit ................. 261,70 € |
70 vH mit ................. 314,00 € |
80 vH mit ................. 418,60 € |
(2)Absatz 2,Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:Die gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:
bei einer Summe von mindestens
130 mit ................. 157,00 € |
160 mit ................. 209,30 € |
190 mit ................. 261,70 € |
220 mit ................. 314,00 € |
250 mit ................. 366,30 € |
280 mit ................. 418,60 € |
(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 209,30 € festgestellt.(3) Der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 209,30 € festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2014
Dokumentnummer
NOR40160053